Der kurzfristige Statuswechsel in eine OT-Mitgliedschaft ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Vorfeld eines Tarifabschlusses – ähnlich wie ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband – regelmäßig für den verhandelten Tarifvertrag tarifrechtlich unwirksam, wenn er der anderen Tarifvertragspartei nicht mitgeteilt worden oder bekannt geworden ist, weil dadurch typischerweise die Grundlagen des Tarifabschlusses gestört werden (Urteil vom 04.06.2008; Az.: 4 AZR 419/07).
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