Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem Urteil vom 16.04.2008 (Az.: 7 AZR 1048/06) entschieden, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) auch dann gewahrt ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten Vertrag übersendet mit der Bitte um baldige Rückgabe. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme sei ín diesem Fall kein Arbeitsverhältnis begründet worden, so die Richter, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht habe.
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