Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung – vorsorgliche Beteiligung des Betriebsrates

VonHagen Döhl

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung – vorsorgliche Beteiligung des Betriebsrates

Eine wirksame Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG erfordert, daß der Arbeitgeber bei Einleitung des Anhörungsverfahrens einen aktuellen Kündigungsentschluß gefasst hat und den Betriebsrat zu einer bestimmten beabsichtigten Kündigung anhört.
Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens seine Entscheidung, ob er eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung erklären will, davon abhängig macht, ob der zu kündigende Arbeitnehmer einem Be-triebsübergang widerspricht (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB).
ArbG Hamburg 8.1.2008 19 Ca 281/07

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