Das Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das ist bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 2 Jahren zur Tat nicht der Fall.
(OLG Hamm, Beschluss v. 23.7.2007 – 2 Ss 224/07)
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