Nach § 28 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer, der durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers zur fristlosen (nach § 626, 627 BGB) Kündigung veranlasst wird, gegen diesen einen Schadenersatzanspruch, der neben der entgangenen Vergütung auch eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend § 9, 10 KschG umfasst.
Dieser Entschädigungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandschutz verloren geht. Der Anspruch hat neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes weiter zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können, dass also kein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KschG bestand.
(BAG, Urteil v. 26.7.2007 – 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419)
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