Der Rechtsschutzversicherer hat dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage auch für das zunächst außergerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu gewähren, wenn dieser nach Ausspruch der Kündigung ein Angebot zum Abschluss eines Abwicklungsvertrages unterbreitet hatte.
(AG München, Urteil v. 27.4.2007 – 223 C 27792/06 – JurBüro 2007, 291)
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