Der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann. Verkäufer von Gebrauchtwagen haften grundsätzlich auch für die Qualität von Unfallautos. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2008 bekräftigt. Danach gilt ein Gebrauchtwagen auch dann als mangelhaft, wenn er bei einem früheren Unfall nur einen Blechschaden davongetragen hat. Der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, kann den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei, hat dem BGH zufolge keine rechtliche Bedeutung (Az.: VIII ZR 253/05).
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