Eine Ausschlussfrist von 2 Monaten, die in einem vor dem 1.1.2002 beschlossenen Arbeitsvertrag enthalten ist, ist ersatzlos unwirksam.
(BAG, Urteil v. 28.11.2007 – 5 AZR 992/06)
Eine Ausschlussfrist von 2 Monaten, die in einem vor dem 1.1.2002 beschlossenen Arbeitsvertrag enthalten ist, ist ersatzlos unwirksam.
(BAG, Urteil v. 28.11.2007 – 5 AZR 992/06)
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