Geplante Änderungen im Kündigungsrecht des Vermieters

VonHagen Döhl

Geplante Änderungen im Kündigungsrecht des Vermieters

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 573 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegt.

Nach § 573 Absatz 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Absatz 2 definiert, wann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere gegeben ist. Der vom Freistaat Sachsen initiierte Gesetzentwurf sieht vor, einen neuen Kündigungstatbestand als § 573 Absatz 2 Nummer 4 BGB aufzunehmen, wonach ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung des Mietverhältnisses dann bestehe, wenn das Wohngebäude überwiegend leer steht und entsprechend einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung nach § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuches (BauGB) teilweise oder vollständig beseitigt werden soll und der Vermieter dem Mieter Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung nachweist.

Aufgrund der demografischen Entwicklung komme es vor allem in den neuen, aber zunehmend auch in den alten Bundesländern zu einem Bevölkerungsschwund in strukturschwachen Regionen. Neben der Sanierung von preiswertem Wohnraum und dem Neubau von Wohnungseigentum sei dies der hauptsächliche Grund für die Existenz von Gebieten mit teilweise hohem Mietwohnungsleerstand. Um zu einer Marktbereinigung zu gelangen, die auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten dem Bevölkerungsrückgang Rechnung trage, würden von den Kommunen städtebauliche Konzepte und Baugebiete festgelegt. Diese Maßnahmen werden von Bund und Ländern mit entsprechenden Stadtumbauprogrammen gefördert. Ein rechtliches Hindernis für die Durchführung der Abrissmaßnahmen sei in der Vergangenheit jedoch immer ein fehlender klarer Kündigungstatbestand des Vermieters gewesen. Sofern ein städtebauliches Konzept Rückbaumaßnahmen vorsehe, könne das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der geplanten städtebaulichen Ordnung das Interesse des Mieters am Erhalt seiner Wohnung überwiegen. Außerdem könnten städtebauliche Rückbaumaßnahmen dazu führen, dass Eigentümern von Wohngebäuden durch die Abwanderung von Mietern künftige wirtschaftliche Nachteile entstehen. Diesen sollen sie sich mit den Mitteln des Zivilrechts entziehen können. Städtebauliche Umstrukturierungen, die bei einem strukturellen Wohnungsleerstand veranlasst seien, müssten dem Eigentümer wegen seiner absehbaren künftigen wirtschaftlichen Betroffenheit eine Kündigung ermöglichen. Um zu garantieren, dass anderweitig ausreichender Wohnraum für den Mieter vorhanden sei und sich seine Wohnsituation aufgrund der Kündigung nicht maßgeblich verschlechtere, müsse der Vermieter einen vergleichbaren und verfügbaren Wohnraum nachweisen.

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