BAG: Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung

VonHagen Döhl

BAG: Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung

Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass andere Gründe ausschlaggebend waren. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2007 hervor. Zudem entschieden die Richter, dass, wenn ein Angestellter des Arbeitgebers auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers eine Kündigung unterzeichnet, dies dafür spricht, dass der Angestellte als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote gehandelt hat. Daran ändere der Zusatz «i.A.» vor der Unterschrift in der Regel nichts (Az: 6 AZR 145/07).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort