Das AG Bonn hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Verwarngeld für eine Ordnungswidrigkeit akzeptiert, in einem weiteren Verfahren für eine zeitgleich begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene das Verwarngeld für das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit akzeptiert. Gleichzeitig mit der Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er einen so genannten Handyverstoß begangen. Das Bußgeldverfahren hierfür wurde eingestellt.
Da die beiden Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit begangen worden seien und der Betroffene das Verwarngeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen habe, könne der Handyverstoß nicht mehr gesondert zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden.
Pressemitteilung des DAV vom 15. November 2007
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