Tritt ein Autokäufer wegen eines Mangels des Wagens vom Kaufvertrag zurück, so kann er vom Verkäufer grundsätzlich auch die Kosten für einen zwischenzeitlich angemieteten Mietwagen verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zurückgegebene Wagen nicht aus anderen Gründen fahruntüchtig ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2007 hervor. (Az.: VIII ZR 16/07).
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