Abrechnung der Betriebskosten nach vereinbarter Wohnfläche trotz Abweichung der tatsächlichen Fläche

VonHagen Döhl

Abrechnung der Betriebskosten nach vereinbarter Wohnfläche trotz Abweichung der tatsächlichen Fläche

Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai 2007 – VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).
(BGH 31.10.2007 VIII ZR 261/06)

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