Die Haltung von Kleintieren in einer Mietwohnung kann auch im Mietvertrag nicht von einer Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 entschieden. Die Richter erklärten einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt für unwirksam. Dies gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn die Verweigerung der Zustimmung an sachliche Gründe gebunden ist (Az.: VIII ZR 340/06).
Zur Begründung führten die Richter aus, sachliche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Kleintierhaltung in der Wohnung seien grundsätzlich nicht denkbar. Die Haltung solcher Tiere gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen Dritter ausgehen könnten. In Ausnahmefällen könne der Vermieter auf Unterlassung klagen.
Das Urteil erfasst nicht nur die Haltung von Zierfischen oder -vögeln, sondern auch andere Tiere, welche in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für die Haltung solcher Tiere in einem Formularmietvertrag verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Für alle anderen Haustiere beurteile sich die Zulässigkeit ihrer Haltung mangels wirksamer Regelung im Mietvertrag nach einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall, so der achte Zivilsenat. Im entschiedenen Fall verlangt der Kläger von seinem Vermieter die Zustimmung zur Haltung zweier Katzen in seiner Wohnung. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht den Antrag ab. Der BGH gab nun der Revision des Klägers statt, stellte die Unwirksamkeit des umfassenden Zustimmungsvorbehalts im zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag fest und verwies die Sache zurück an die Vorinstanz.
Über den Autor