Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf v. 19.12.2005 verstößt ein Geschädigter in der Regel nicht gegen seine Pflichten den Schaden gering zu halten, wenn er bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sein beschädigtes Fahrzeug zu dem im Schadensgutachen festgestellten Restwert veräußert, ohne ein höheres Restgeldangebot des Versicherers abzuwarten. Es bestand auch keine Verpflichtung, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.12.2005 – I-1 U 128/05; VersR 2006, 1657)
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