LSG Hessen: Arbeitsagentur muss über Vorteile eines Aufschubs einer Arbeitslosmeldung informieren

VonHagen Döhl

LSG Hessen: Arbeitsagentur muss über Vorteile eines Aufschubs einer Arbeitslosmeldung informieren

Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt zu ihren gesetzlichen Beratungspflichten (Urteil vom 22.10.2007Az: L 7/10 AL 185/04).

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