BGH: Unfalleigenschaft eines Gebrauchtwagens kann Sachmangel begründen

VonHagen Döhl

BGH: Unfalleigenschaft eines Gebrauchtwagens kann Sachmangel begründen

Fehlt es im Hinblick auf die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens an einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, ist für die Frage, ob der bei einem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet, unter anderem darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs danach grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als «Bagatellschäden» gekommen ist (Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort