BGH bejaht Anspruch auf Mieterhöhung trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung

VonHagen Döhl

BGH bejaht Anspruch auf Mieterhöhung trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung

Eine verspätete Mitteilung über beabsichtigte Modernisierungsarbeiten hat nicht den Ausschluss des Rechts des Vermieters zur Folge, die Miete nach einer Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB zu erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er stellte klar, dass die dreimonatige Ankündigungsfrist nur dem Zweck diene, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte (Bau-)Maßnahme einzustellen und gegebenenfalls von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch zu machen (Urteil vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 6/07).

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