Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalles zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war. Der BGH sieht in dieser Konstellation des eher zufälligen Miterlebens des Unfalles einen Unterschied zu den Fällen, in denen der Geschädigte direkt am Unfall beteiligt war, ihm also die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten vom Schädiger aufgezwungen wurde.
(BHG, Urteil v. 22.5.2007 – VI ZR 17/06)
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