Weiterbeschäftigungsanspruch

VonHagen Döhl

Weiterbeschäftigungsanspruch

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt so hat er die Möglichkeit diese Kündigung innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses vom zuständigen Arbeitsgericht untersuchen zu lassen. Das Arbeitsgericht stellt dann fest, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam oder nicht. Bis zu dieser Feststellung ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses ungeklärt, und es stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Beschäftigung.
Grundsätzlich befindet sich das Arbeitsverhältnis in der Schwebe. Erst durch das rechtskräftige Endurteil wird dieser Schwebezustand zu einem der beiden möglichen Endzustände (Arbeitsverhältnis war gekündigt/Arbeitsverhältnis bestand fort).
Der Gesetzgeber hat das Problem grundsätzlich erkannt und in § 102 Abs. 3 BetrVG unter engen Voraussetzungen einen Weiterbeschäftigungsanspruch anerkannt, der dem Arbeitnehmer für den Zeitraum vom Auslaufen der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gibt.
Außerhalb der Regelung der § 102 Abs 5 BetrVG, § 79 Abs 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. (BAG GS NJW 1985, 2968)
Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird in der Regel als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens gestellt.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort