Betriebskosten: Prüfung der Betriebssicherheit einer Elektroanlage

VonHagen Döhl

Betriebskosten: Prüfung der Betriebssicherheit einer Elektroanlage

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (im vorliegenden Fall: Elektroanlage) entstehen, sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 2. Berechnungsverordnung), die vereinbarungsgemäß auf den Mieter umgelegt werden können.
(BGH, Urteil v. 14.2.2007 – VIII ZR 123/06)

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