Gemäß § 5 Hausratsverordnung ist der Richter berechtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern; deshalb ist eine Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis ohne Sicherungsmaßnahme zu Gunsten des Vermieters grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn an der Mithaftung des entlassenen Ehegatten deshalb kein Interesse bestehen kann, weil der entlassene Ehegatte völlig mittellos ist und voraussichtlich auch bleiben wird.
(OLG Köln, Beschluss v. 9.1.2007 – 4 UF 175/06)
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