Vereitelt Hoyerswerdaer Amtsgericht Beratungshilfe?

VonHagen Döhl

Vereitelt Hoyerswerdaer Amtsgericht Beratungshilfe?

Niemand muss auf eine rechtliche Beratung oder rechtlichen Beistand verzichten, weil er sie sich wegen der damit verbundenen Kosten „nicht leisten“ kann. Wem die Mittele dafür fehlen, der hat Anspruch auf Beratungshilfe, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch, den § 1 Beratungshilfegesetz definiert.

Beratungshilfe kann beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommens- und Ausgabennachweise beantragt werden. Zudem muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine konkrete rechtliche Streitigkeit ergibt.
Folgt das Amtsgericht dem Antrag auf Beratungshilfe erhält der Antragsteller einen so genannten Beratungsschein, mit dem er dann die Beratung eines niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann.
Das Amtsgericht hat also zu prüfen, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Ergibt die weitere Prüfung, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, ist die Beratungshilfe zu bewilligen.

Dabei kommt es für die hilfesuchenden Antragsteller beim Amtsgericht Hoyerswerda zunehmend zu Problemen.
Schon in der Vergangenheit berichteten uns verunsicherte Mandanten, dass sie bei Beantragung von Beratungshilfe durch die zuständige Rechtspflegerin häufig wieder weggeschickt wurden, ohne dass ihr Antrag entgegengenommen wurde. Wer aber einen Antrag bei Gericht stellen möchte, dessen Antrag ist entgegenzunehmen damit über ihn förmlich entschieden werden kann. Schließlich kann der Betroffene nur so die Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers – notfalls mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel – überprüfen lassen.
Schickt der Rechtspfleger den Antragsteller wieder weg, weil er meint sein Antrag sei nicht erfolgsträchtig, verhält er sich eindeutig rechtswidrig, wenn er den Antrag nicht entgegennimmt und über ihn nicht förmlich entscheidet.

Neuerdings werden beim Amtsgericht Hoyerswerda weitere Praktiken deutlich, die den Eindruck verstärken, dass hier auf Kosten derjenigen gespart werden soll, die gerade wegen ihrer Bedürftigkeit eigentlich auf die Hilfe des Staates angewiesen sind.

Bedingt durch viele Rechtsprobleme bei der Gewährung von ALG II sind die Bezieher solcher Leistungen häufig von Bescheiden der Arbeitsagentur betroffen, die sie rechtlich prüfen lassen möchten, weil sie sich davon benachteiligt fühlen. Gerade diese Rechtssuchenden benötigen aber Beratungshilfe, um mit dem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt aufsuchen zu können.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht, bei der sie vorstellig wurden, wies die Antragsteller mit der Begründung zurück, dass sie zunächst selbst (ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes) Widerspruch gegen den ALG II- Bescheid einlegen könnten. Eine Begründung sei nicht erforderlich, weil bei Einlegung des Widerspruchs die Sach- und Rechtslage von Amtswegen geprüft werde.
Diese fadenscheinige Begründung ignoriert, dass auch im Falle der amtswegigen Prüfung der Betroffene einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat, den er bei den durchaus komplizierten Rechtsfragen im sozialrechtlichen Bereich meist nicht ohne anwaltliche Hilfe verwirklichen kann.
Abgesehen davon ist die Rechtsverfolgung selbstverständlich nicht deshalb mutwillig –und nur darauf käme es an (s. oben)- weil der Betroffene seinen Widerspruch gegen den ALG II- Bescheid mit anwaltlicher Hilfe formulieren möchte.
Auch dieses Verhalten der Rechtspflegerin ist daher rechtswidrig und –wie wir meinen- auch dienstpflichtwidrig, sodass hier auch die Dienstaufsicht eingreifen sollte, abgesehen davon, dass Betroffene auch in solchen Fällen auf Entgegennahme des Antrages und förmliche Entscheidung bestehen sollten.

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