Der Bauunternehmer erhält keine Vergütung für die Überprüfung der Werkleistung auf vom Auftraggeber gerügte Mängel. Dies gilt auch, wenn bei der Überprüfung kein Mangel festgestellt wird und der Bauunternehmer zuvor für diesen Fall eine Berechnung seines Aufwands angekündigt hatte.
Der Auftraggeber akzeptiert nicht durch schlüssiges Verhalten ein Vertragsangebot des Bauunternehmers, indem er in Kenntnis des Angebots die Mängelüberprüfung duldet.
(AG Fritzlar: Entscheidung vom 27.10.2006 – 8 C 729/06)
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