Das Fotografieren im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ist grundsätzlich unzulässig. Jetzt gab das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken dem Unterlassungsbegehren eines Einzelhandelsunternehmens statt, das darauf gerichtet war, es einem Mitbewerber zu untersagen, in seinen Geschäftsräumen aufgestellte wettbewerbswidrige Reklameschilder zu fotografieren. Die Richter verwiesen darauf, die wettbewerbswidrige Handlung des Unternehmens habe in anderer Weise dokumentiert werden können. Der Mitbewerber habe nicht zu bestimmen, wann Beweisfotos zur Verfolgung eines Wettbewerbverstoßes unabdingbar seien (OLG Zweibrücken Urteil vom 16.03.2006, Az.: 4 U 62/05)
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