Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 223 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 188/03)
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