Weist die gemietete Wohnung eine Wohnfläche von mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche auf, ist grundsätzlich ein Mangel der Mietsache anzunehmen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 113/03)
Weist die gemietete Wohnung eine Wohnfläche von mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche auf, ist grundsätzlich ein Mangel der Mietsache anzunehmen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 113/03)
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