Auch bei Vereinbarung der Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ ist die Schönheitsreparaturpflicht wirksam auf den Mieter abgewälzt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 339/03)
Auch bei Vereinbarung der Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ ist die Schönheitsreparaturpflicht wirksam auf den Mieter abgewälzt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 339/03)
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