Das SGB II („Harz IV-Gesetz“) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SG II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.
Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher für sich genommen noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen.
(Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.2.2005 – S 35 SO 28/05 ER)
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