Neue Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten

VonHagen Döhl

Neue Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt seit dem 1. Juli 2026 einheitlich sechs Monate.
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz (§ 26 Abs. 3 StVG) wurde die ehemals geltende Dreimonatsfrist für viele alltägliche Delikte wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße abgeschafft. Für Autofahrer bedeutet dies, dass Bußgeldstellen nun deutlich mehr Zeit haben, um Verstöße zu ahnden.
Die wichtigsten Fakten zur neuen Regelung im Überblick
  • Einheitliche Frist: Bußgeldbehörden haben ab dem Tattag sechs Monate Zeit, um einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
  • Übergangsrecht: Die verlängerte Frist greift auch für ältere Verstöße, sofern diese am 1. Juli 2026 nach altem Recht noch nicht verjährt waren.
  • Fristunterbrechung: Die Frist wird durch behördliche Maßnahmen (z. B. die Anordnung eines Anhörungsbogens) unterbrochen und startet danach von vorn.
  • Absolute Verjährung: Trotz mehrfacher Unterbrechungen tritt die absolute Verjährung spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist (in der Regel nach einem Jahr) ein.
Durch die Neuregelung fallen die zuvor häufigen Verjährungen aufgrund von Verzögerungen bei der Postzustellung oder der Fahrerermittlung weitgehend weg. Betroffene sollten Bußgeldbescheide daher genau prüfen oder bei Zweifeln juristischen Rat einholen.

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