Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung im Sinne den § 33 Einkommenssteuergesetz sein.
Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig (und damit steuerlich abzugsfähig), wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert darlegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat, und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.
(BFH Urteil vom 18.03.2004 III R24/03)
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