8,50 EUR Mindestlohn – Herausforderung für Arbeitgeber

VonHagen Döhl

8,50 EUR Mindestlohn – Herausforderung für Arbeitgeber

Deutschland bekommt zum 1.1.2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.

Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission, die auch von Wissenschaftlern beraten wird. Die Anpassung wird durch Verordnung für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich gemacht.

Maßgeblich ist das steuerpflichtige Entgelt je geleisteter Arbeitsstunde. Bei Vereinbarung eines Stundenlohnes ist die Berechnung einfach. Bei Gehaltsempfängern mit einer 40-Stunden-Woche werden durchschnittlich 174 Stunden je Monat zugrunde gelegt. Das Gehalt muss für diese Arbeitnehmer also mindestens 1.479 EUR brutto monatlich betragen. Bei Teilzeitbeschäftigten  (auch für Minijober) errechnet sich das Mindestgehalt entsprechend anteilig (Arbeitszeit pro Woche x 52 : 12 x 8,50).

Einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es übrigens nicht zwingend, auch wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen, zu denen auch das Entgelt gehört, hat.

Der Mindestlohn führt zu einem erheblichen Beratungsbedarf auf Seiten der Arbeitgeber. Mit der Inanspruchnahme solcher Beratungen  sollte nicht zu lange gewartet werden, weil Fehler bei der Handhabung des Mindestlohnes nicht nur arbeitsrechtliche Nachteile bewirken, sondern auch zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen können.

 

Der Mindestlohn gilt übrigens nicht für

Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung. Hiermit soll den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung getragen werden,

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So sollen Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden werden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu 6 Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten,

Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 6 Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten.

Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen wird nicht mit diesem Gesetz geregelt.

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