Das Kammergericht hat bestätigt, dass regelmäßig ein Seitenabstand eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw von mindestens 50 cm ausreicht. Herrsche Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahnseite des parkenden Pkw, so gehöre es nach § 14 Abs. 1 StVO zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält.
KG, Beschluss vom 03.11.2008 – 12 U 185/08
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