Mit der Reform des Familienrechts und der Einführung des "großen Familiengerichts" im Jahre 2008 ist das Familiengericht auch für Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuständig.
(vgl. Landgericht Paderborn, Beschluss vom 10.06.2015, 3 O 146/15)
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