Ein Unterhaltspflichtiger, der das 78. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Alter weiterhin Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, hat diese Einkünfte auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten nicht für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau einzusetzen, da angesichts dieses hohen Lebensalters des Unterhaltspflichtigen die erzielten Einkünfte überobligatorisch sind und deshalb nicht und auch nicht teilweise zur Unterhaltsdeckung heranzuziehen sind.
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014, Aktenzeichen 9 UF 3414, im Anschluss an die Entscheidung des BGH, FamRZ 2013, Seite 191
Über den Autor