Durch den O.K.-Vermerk im Sendebericht wird der Zugangsnachweis für ein Telefax geführt.
Die technischen Fragen hinsichtlich der Zweifelhaftigkeit des Sendeberichtes sind einem Sachverständigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehlübertragung trotz O.K.-Vermerks mit 0% bewertete. Damit erhält der Senat den Beweis für erbracht.
(OLG Karlsruhe Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08, DB 2008, 2479)
Über den Autor