Ein Kündigungsschreiben ist als Willenserklärung dann wirksam zugegangen, sobald es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei der Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihm Kenntnis erlangen. Bei einer Übermittlung per Einschreiben mit Benachrichtigungsschein ersetzt der fristgemäße Zugang des vom Postzusteller gefertigten Benachrichtigungsscheins allerdings noch nicht den Zugang des Einschreibebriefes selbst. Denn jener Zettel unterrichtet den Empfänger lediglich darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibens und lässt den Empfänger zudem im Unklaren darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Folglich ist der Empfänger einer Benachrichtigung über die Niederlegung einer Zustellung auch nicht per se gehalten, das für ihn niedergelegte Schriftstück auch abzuholen. Insoweit kann von daher vom Erklärenden ggf. zusätzlich verlangt werden, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung in den Machtbereich des Empfängers zu dessen Kenntnisnahme zu bringen. Ein solcher wiederholter Zustellungsversuch ist damit regelmäßig nur dann entbehrlich, wenn entweder der Empfänger die Annahme der an ihn gerichteten Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen musste, oder wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97).
Im Streitfall scheiterte der Zugang der Kündigungserklärung schließlich daran, dass der vom Vermieter eingeschaltete Boote das Schreiben in Geschäftsraum des Mieters an „dort beschäftigte Personen“ übergab, bei denen zweifelhaft war, ob es sich bei ihnen tatsächlich um sog. Empfangsboten gehandelt hat.
(Kammergericht, Beschluss vom 10.06.2010 – 8 U 11/10)
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