Der obsiegende Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sich der Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug befindet.
Der Anspruch ist unbeziffert als Feststellungsantrag geltend zu machen.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012 – 26 U 11/11 – nicht rechtskräftig)
Anmerkung: Diese Entscheidung dürfte vor allen Dingen dann von Interesse sein, wenn aufgrund eines hohen Streitwertes hohe Gerichtskosten eingezahlt wurden und das Verfahren lange Zeit gedauert hat.
Über den Autor