Eine gerichtliche Umgangsregelung umfasst gleichzeitig auch das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zu seinem Kind zu enthalten. Diese Verpflichtung des Umgangsberechtigten ist auch mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) durchsetzbar.
(Kammergericht, Beschluss vom 13.02.2015, 13 WF 203/14)
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