Ein Testament kann dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser es vernichtet. Will sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung eines Testaments bedienen, darf er diesem keinen Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen. Wird der Auftrag nicht zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt, liegt kein wirksamer Widerruf vor.
(OLG München 11.04.2011 – 31 Wx 33/11)
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