Sendet der Auftraggeber einen mit dem Bauvorhaben befassten und sachkundigen Mitarbeiter zu Verhandlungen auf die Baustelle, darf dieser dem OLG München zufolge als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers angesehen werden.
(OLG München, Urteil vom 24.05.2011 – 13 U 2760/10)
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