Wechselmodell im Umgangsrecht

VonHagen Döhl

Wechselmodell im Umgangsrecht

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Anordnung eines Wechselmodells nur in Betracht kommt, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.
(FamRZ 2012, 1883)

Auch gegen den Willen eines Elternteils kann nach Auffassung des Kammergerichtes ein Betreuungs-Wechselmodell angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall könnte dann gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht.
(MDR 2012, 974)

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