Insbesondere hinsichtlich der nunmehr zu erwartenden Bescheide des AZV Kamenz-Nord dürfte die Problematik der Verjährung von Bedeutung sein, denn zum 31.12.2003 wurden sehenden Auges verjährungshemmende Maßnahmen unterlassen, so dass all diejenigen, die seinerzeit einen Abgabenbescheid erhielten, die Abgaben aber nicht zahlten, sich bezüglich nunmehr zu erwartenden Abgabenbescheide auf die Einrede der Verjährung berufen können. Aber auch diejenigen, denen kein Abgabenbescheid zugegangen ist können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung berufen.
Zu unterscheiden ist bei Kommunalabgaben zwischen der sog. Festsetzungsverjährung und der sog. Zahlungsverjährung.
Ein Fall der Festsetzungsverjährung liegt vor, wenn auf Grund einer Kommunalabgabensatzung Abgabenbescheide erlassen werden könnten, die Gemeinde es jedoch versäumt, solche Abgabenbescheide zu erlassen. Nach Ablauf von 4 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, tritt dann Festsetzungsverjährung ein. Erlässt die Gemeinde trotz des Ablaufes der Festsetzungsfrist noch Abgabenbescheide, so sind diese aufzuheben.
Ein Fall der Zahlungsverjährung liegt vor, wenn auf Grund einer Kommunalabgabensatzung Abgabenbescheide erlassen worden sind, diese den Adressaten auch zugegangen sind, eine Zahlung durch den Adressaten nicht erfolgt ist und die Gemeinde die Abgaben nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben hat. Nach Ablauf von 5 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch erstmals fällig geworden ist, tritt dann Zahlungsverjährung ein. Grundsätzlich hat die Gemeinde die Möglichkeit den Eintritt der Zahlungsverjährung zu unterbrechen. Die einfachsten und effektivsten Möglichkeiten sind die schriftliche Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) und die Mahnung. Die Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist bewirkt in diesen Fällen jedoch nur, dass die bis zum Zugang der Zahlungsaufforderung oder Mahnung verstrichene Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht bleibt, es wird jedoch sofort eine neue fünfjährige Zahlungsverjährung. Bei Zugang des Abgabenbescheides, Fälligkeit der Abgabe und Zugang der Zahlungsaufforderung bzw. der Mahnung im gleichen Kalenderjahr haben diese Unterbrechungen somit keine Auswirkungen auf den Lauf der Zahlungsverjährungsfrist, da diese erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem der Abgabenanspruch.
Der AZV Kamenz-Nord hat jedoch weder schriftliche Zahlungsaufforderungen noch Mahnungen versandt, die eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung zum31.12.2003 bewirkt haben, so dass bezüglich der betroffenen Abgabenbescheide Zahlungsverjährung eingetreten ist.
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