Wann verjähren Schadensersatzansprüche beim hängengebliebenen Architektenvertrag?

VonHagen Döhl

Wann verjähren Schadensersatzansprüche beim hängengebliebenen Architektenvertrag?

Auch Architektenleistungen müssen abgenommen werden. Erst ab Abnahme beginnt gemäß § 634a BGB die Verjährung von Mängelansprüchen, zu denen auch Schadensersatzansprüche wegen Mängel zählen. Nun kommt es nicht selten vor, dass ein Architektenvertrag „hängen bleibt“, weil es Streit um Mängel gibt und beide Seiten für eine längere Zeit passiv bleiben. Dann stellt sich die Frage, ob Mängelansprüche auch schon vor Abnahme verjähren können, nämlich innerhalb der Regelfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung (§§ 195, 199 BGB). Zu diesem Ergebnis gelangt das OLG Karlsruhe mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten bereits verjähren können, bevor die Abnahme erklärt wurde bzw. aus sonstigen Gründen ein Verjährungsbeginn eingetreten ist. Das ist ein erstaunliches Ergebnis, über dessen Richtigkeit möglicherweise der BGH entscheiden muss, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 – 19 U 100/09

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort