Wann liegt ein wesentlicher Mangel vor, der zur Abnahmeverweigerung der berechtigt?

VonHagen Döhl

Wann liegt ein wesentlicher Mangel vor, der zur Abnahmeverweigerung der berechtigt?

1. Für die Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen Mängeln ist von folgenden Kriterien auszugehen,

– Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere die Höhe der Mängelbeseitigungskosten,

– Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung und

– Maß der möglicherweise auch nur optischen Beeinträchtigung.

2. Eine Vielzahl von unwesentlichen Mängeln können im Einzelfall einem wesentlichen Mangel gleich stehen.

3. Behauptet der Auftraggeber, dass ihm ein Abnahmeverweigerungsrecht im Sinne von § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund eines oder mehrerer Mängel zusteht, hat der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass der oder die Mängel unwesentlich sind.

OLG München Entscheidung vom 15.01.2008 – 13 U 4378/07

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