Wann ist die Nachbesserung unverhältnismäßig?

VonHagen Döhl

Wann ist die Nachbesserung unverhältnismäßig?

Verlangt der Auftraggeber die Beseitigung vorhandener Mängel und sind mit deren Beseitigung hohe Kosten verbunden, wendet der Auftragnehmer häufig ein, dass die Nachbesserung unverhältnismäßig sei. Dieser Einwand ist aber nur gerechtfertigt, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwands steht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Leistungsinteresse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. Im Rahmen eines öffentlichen (Bau-)Auftrags hat der Auftraggeber bereits deshalb ein objektives Interesse an der Einhaltung der Vertragsbedingungen, weil eine wesentliche Abweichung vom Vertrag vergaberechtlich als Neuvergabe zu werten ist. Das hat das OLG Zweibrücken unter Hinweis auf die sog. Pressetext-Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 19.06.2008 – Rs. C-454/06, ibr-online) entschieden.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2012 – 7 U 252/11

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