Die Firma Stenau, privates Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Ahaus, darf in Gronau wie geplant mit ihren «Blauen Tonnen» Altpapier sammeln. Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Eilbeschluss vom 28.03.2008 entschieden, dass eine dagegen gerichtete Untersagungsverfügung der Stadt Gronau rechtswidrig ist. Zwar könne eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung gegen eine gewerbliche Sammlung ins Feld geführt werden. Allein fiskalische Nachteile reichten hierfür jedoch nicht aus, entschieden die Richter (Az.: 7 L 163/08, nicht rechtskräftig).
Die Firma Stenau hatte Ende Februar 2008 dem Kreis Borken und der Stadt Gronau angekündigt, ein flächendeckendes Erfassungssystem zur Altpapiererfassung und -verwertung aufzubauen. Sodann begann sie mit der Verteilung der eigens angeschafften «Blauen Tonnen» an alle Haushalte im Stadtgebiet von Gronau. Die Auslieferung erfolgte aber nicht mehr vollständig, da die Stadt Gronau eine sofort wirksame Untersagungsverfügung erließ. Sie machte unter anderem geltend, durch Einführung der privaten flächendeckenden Altpapiersammlung werde das städtische System insgesamt in Frage gestellt – neben 53 Containern gibt es bislang eine 14-tägige Straßensammlung, die von der gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft «Chance» im Auftrag der Stadt durchgeführt wird.
Das VG Münster entschied jetzt per Eilbeschluss, die gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage werde voraussichtlich Erfolg haben. Die Untersagungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Es fehle schon an der Zuständigkeit der Stadt Gronau für den Erlass der Verfügung. Vielmehr wäre der Kreis Borken als untere Umweltschutzbehörde zuständig gewesen. Ferner sei die Verfügung rechtswidrig, soweit darin festgestellt werde, dass der gewerblichen Sammlung des Altpapiers überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Gronau in Folge der gewerblichen Sammlung die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung nicht mehr gewährleisten könne, seien bisher nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Außerdem mute der Gesetzgeber dem öffentlichen Entsorgungsträger eine gewisse Flexibilität bei Aufbau und Unterhaltung der Abfallentsorgungsstrukturen zu. Berücksichtigungsfähige öffentliche Interessen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seien umweltrechtliche Belange. Fiskalische Belange oder die Verfolgung sozial- beziehungsweise beschäftigungspolitischer Ziele und Zwecke zählten nicht dazu.
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