Hält der Auftragnehmer die DIN-Vorschriften nicht ein, so hat dies die widerlegliche Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemeinen Regeln der Technik und damit für die Mangelhaftigkeit des Werks zur Folge.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Mangels obliegt dann dem Auftragnehmer
(OLG Brandenburg Urteil vom 18.06.2009 – 12 U 164/08)
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