Verjährung von Zahlungsansprüchen aus einer Bürgschaft

VonHagen Döhl

Verjährung von Zahlungsansprüchen aus einer Bürgschaft

Die seit der Schuldrechtsreform heftig diskutierte Frage, wann die Verjährung von Zahlungsansprüchen aus einer Bürgschaft – insbesondere Gewährleistungsbürgschaft – beginnt, dürfte entschieden sein. Der BGH hat ein weiteres Mal zum Ausdruck gebracht, dass die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft – sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren – mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängt (BGH, IBR 2008, 266). Das gilt auch für Bürgschaften auf erstes Anfordern (BGH, 08.07.2008 – XI ZR 230/07).
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern weist keine den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussenden Besonderheiten auf. Sie ist lediglich eine besondere Form der Bürgschaft, die bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Einwände des Bürgen zunächst bis zum Rückforderungsanspruch ausschließt. Der Anspruch aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung.

Konsequenz: In den oft langwierigen Mängelauseinandersetzungen bedeutet dies, dass die Auftraggeber die kurze Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung im Auge behalten und notfalls verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen! Auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme kommt es regelmäßig nicht an. Bemerkenswert ist auch ein Hinweis des BGH, dass Vereinbarungen zur Verlängerung der Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht unkritisch sind.

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Hagen Döhl administrator

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