Gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B beträgt die Verjährung für Mängelansprüche vier Jahre, regelmäßig wird eine längere Verjährung von meist fünf Jahren vereinbart. Für wartungsbedürftige Teile von maschinellen und elektrotechnischen Anlagen beträgt die Verjährungsfrist allerdings nur zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährung nicht zu übertragen. Gilt diese Verjährungsverkürzung auch, wenn die Parteien abweichend von der Regelfrist von vier Jahren eine längere Verjährungsfrist vereinbart haben? Ja, entscheidet das OLG München, so dass die Verjährung für eine wartungsbedürftige Aufzugsanlage nur zwei Jahre betrug, weil dem Aufzugsbauer nicht die Wartung übertragen worden war. Diese Entscheidung bezieht sich auf die VOB/B 2002. In der Fassung 2006 ist die Verjährungsverkürzung auf zwei Jahre auch für den Fall geregelt, dass für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist, § 13 Nr. 4 Abs. 2, letzter Halbsatz VOB/B 2006.
OLG München, Beschluss vom 23.02.2010 – 28 U 5512/09
Über den Autor